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BEK 2021 54

Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)

Schwyz · 2021-08-11 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung) | Einstellung Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. August 2021BEK 2021 54und 62MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________ und E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,betreffendEinstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2021, SU 2020 1697 und 1698);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die beiden Polizeibeamten D.________ und E.________ hielten A.________ am 24. November 2020 in Goldau zur Kontrolle an, nachdem sie ihn beim Lenken seines Personenwagens mit an den Kopf gehaltenem Mobiltelefon beobachteten. Aufgrund der Nervosität des Kontrollierten unterzogen sie ihn einem Drogenschnelltest, der negativ verlief. Bei der Fahrzeugdurchsuchung konnten indes unter der Fussmatte des Wagens vier Portionen weisses Pulver sichergestellt werden. Das Pulver sowie Hände und Stirn des Kontrollierten wurden nachträglich auf dem Polizeiposten positiv auf Kokain getestet. Auch der danach wiederholte Drogenschnelltest verlief positiv (vgl. Polizeirapport, U-act. 8.1.01, in beigezogene Akten).Am 24. Dezember 2020 stellte A.________ den Antrag, es sei gegen die beiden Polizeibeamten eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung zu eröffnen, weil es bei der Fahrzeugkontrolle durch den ohne entsprechende Vorsichtsmassnahmen eingesetzten Drogenspürhund zu Beschädigungen an den Ledersitzen sowie Kratzern im Lack an der Heckklappe und am Aussenbereich des Fahrzeugs gekommen sei (U-act. 3.0.01 und Fotos in 3.0.03). Mit gleichlautenden Verfügungen vom 12. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer Anzeigen beim Untersuchungsabschluss(U-act. 15.1.01 f.) die Verfahren gegen die beiden Polizeibeamten wegen des Verdachts eventualvorsätzlicher Sachbeschädigung gestützt auf

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________ und E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)